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Allgemeine Geschäftsbedingungen der carefactory GmbH Stand März 2023

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen der carefactory GmbH

Zielsetzung: 

Wir sind ein Zusammenschluss von hochqualifizierten Beratern aus dem Gesundheitswesen und der IT. Jeder unserer Berater und Partner verfügt über mehr als 20 Jahre Berufserfahrung und ist auf seinem Gebiet ein anerkannter Spezialist. 

 

Gemeinsam haben wir uns nicht weniger vorgenommen, als in unserem Kernmarkt, der Ansprechpartner für inovative Lösungen und Konzepte im Bereich Gesundheitswesen (mit Schwerpunkt Altenheimen) zu sein.

 

"Die Praxis sollte das Ergebnis des Nachdenkens sein, nicht umgekehrt." 

Herman Hesse

 

Gemäß dieser Prämisse finden wir immer einen pragmatischen Lösungsansatz und eine zielorientierte Umsetzung. Dabei ist es uns besonders wichtig, dass wir die gemeinsam gesetzten Ziele innerhalb des Dreiecks - Zeit - Kosten - Qualität erreichen. Wir haben dabei eigene Instrumente und ein eigenes Berichts- und Kennzahlensystem entwickelt, dass unseren Kunden die Grundlage für fundierte und zielorientierte Entscheidungen bietet. 

 

§ 1 Gegenstand des Vertrages

 

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Dienstverträge und Werkverträge. Wird die Erstellung eines Werkes geschuldet, gelten zusätzlich die §§ 13 und 14.

1.2 Der AUFTRAGNEHMER (im Folgenden AN genannt) wird seine Leistungen für den AUFTRAGGEBER (im Folgenden AG genannt) ausschließlich nach dem bei Auftragserteilung allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik erbringen. Eine über die schriftliche Leistungsbeschreibung hinausgehende Leistung schuldet der AN nicht.

1.3 Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen des AN stellen keine Beschaffenheitsgarantien oder sonstige Garantien dar. Diese bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung des AN. 

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

 

2.1 Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN, mit denen sich der AG bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Wird der Auftrag abweichend von den allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN erteilt, so gelten auch dann nur die allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN, selbst wenn der AN nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie vom AN unter Verweis auf die abgeänderte Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2.2 Die Bestimmungen des Angebotes des AN haben Vorrang gegenüber etwa widersprechenden Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.3 Mündlich, telefonisch, per Fax oder e-Mail erteilte Aufträge des AG sind auch ohne dessen schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.

2.4 Das Stillschweigen des AG auf kaufmännische Bestätigungsschreiben des AN gilt als Zustimmung.

 

 

§ 3 Vergütung

 

3.1 Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält der AN eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß seinem Angebot. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen können nach Absprache auch anteilig vergütet werden.

3.2 Es wird monatlich oder quartalsweise zum jeweils zum Monatsende abgerechnet.

3.3 Bei einer vereinbarten Vergütung zum Festpreis leistet der AG 100% des jeweiligen Festpreises für die Teilleistung,  über die Projektlaufzeit entsprechend der vereinbarten Teil-Abnahmen und/oder bei Bereitstellung zur End-Abnahme.

3.4 Für Leistungen, die Mitarbeiter des AN nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle erbringen, werden gesondert Fahrtzeiten, Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt, soweit dies mit dem AG vereinbart wurde.

- Flug: economy Class

- Bahn: 1. Klasse

- Kilometerpauschale: EUR 2,00 /km incl. Reisezeit

- Hotel: Übernachtung pauschal EUR 99,00

- öffentliche Verkehrsmittel, Taxi- und Parkgebühren: nach Aufwand

- Tagesspesen: ohne Berechnung

3.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.6 Zahlungen sind 2 Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig und zahlbar.

3.7 Ab Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

3.8 Der AN ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abzutreten.

3.9 Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten oder rechtskräftig ist.

 

§ 4 Vertragsdurchführung

 

4.1 Der AG benennt dem AN einen fachlich kompetenten Ansprechpartner. Der AN benennt seinerseits einen

Projektverantwortlichen, der Abstimmungen vorbereiten und Entscheidungen kurzfristig herbeiführen kann.

4.2  Innerhalb des Rahmens, den der Vertrag vorgibt, bestimmt und verantwortet der AN die Art und Weise, wie und von wem der Vertrag erfüllt wird. Weisungsrechte des AG bestehen insoweit nicht, jedoch wird der AN stets bemüht sein, Wünschen des AG Rechnung zu tragen.

4.3 Der AN ist berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben.

 

§ 5 Vertragspflichten des AG

 

5.1 Erweisen sich vom AG beigestellte Informationen oder Unterlagen als fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig, wird der AG – nach Mitteilung durch den AN – unverzüglich die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen.

5.2 Der AG erbringt als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich insbesondere die folgenden Leistungen vollständig und qualitativ einwandfrei und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht. 

Er wird: 

  • • dem AN kurzfristig die notwendigen Informationen geben, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, Gesprächspartner benennen und Entscheidungen treffen, 

  • • geeignete Arbeitsplätze einschließlich Infrastruktur zur Verfügung stellen, und die erforderlichen Genehmigungen, Ermächtigungen und  Zugangsberechtigungen beschaffen.

 

§ 6 Änderung der Leistungen

 

6.1 Änderungen der Leistungen und aller verabschiedeter Dokumente und sonstiger Ergebnisse des Vertrages, auf die sich die Änderungen auswirken, werden nach folgendem Verfahren behandelt.

6.2 Als vereinbarter Leistungsumfang gilt:

    • o der beschriebene Leistungsumfang,

    • o das für zu untersuchende Organisationseinheiten und Abläufe beschriebene Mengengerüst,

    • o die beschriebene Komplexität der Organisationseinheiten und Abläufe,

    • o die vom AG akzeptierten Arbeitsergebnisse des AN, insbesondere die darin enthaltenen Planungen, Konzepte und Festlegungen für die Folgephasen.

6.3 Ein Änderungswunsch kann sowohl vom AG als auch vom AN ausgehen. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich zu

formulieren und dem verantwortlichen Ansprechpartner zu übergeben.

6.4 Geht der Änderungswunsch vom AG aus, untersucht der AN, sofern er zur Durchführung der Änderung bereit ist,

innerhalb einer von den Vertragspartnern zu vereinbarenden Frist die Änderung, ermittelt die Auswirkungen der

Änderung und stellt sie schriftlich in einem Nachtragsangebot dar. Wenn der Änderungswunsch vom AN ausgeht,

beinhaltet das Nachtragsangebot bereits die aufzuzeigenden Auswirkungen, insbesondere in Hinblick auf den definierten Leistungsumfang und dadurch ausgelöste Veränderungen des Aufwandes und der vereinbarten Termine.

6.5 Der AG wird den AN in angemessener Frist, spätestens innerhalb von 14 Tagen, benachrichtigen, ob er das

Nachtragsangebot annimmt.

6.6 Solange die Vertragspartner keine Einigung über die Durchführung der Änderung erzielen, setzt der AN die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag ohne die entsprechende Änderung fort. Dem AG wird für diesen Fall ein

Kündigungsrecht entsprechend § 649 BGB eingeräumt.

6.7 Änderungen des Leistungsumfanges sind in einem Nachtrag zum Vertrag zu vereinbaren.

 

§ 7 Termine, höhere Gewalt

 

7.1 Fristen und Termine des AN sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

7.2 Bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer, vom AN nicht zu vertretender Hindernisse verlängern sich Fristen und verschieben sich Termine für den AN entsprechend. Nimmt der AG die ihm obliegenden Leistungen nicht rechtzeitig vor, so verschieben sich gleichfalls zugesagte Termine um den entsprechenden Zeitraum.

7.3 Vereinbarte Termine: Werden schriftlich und fest vereinbarte Termine abgesagt, muss dies mindestens 24h vor dem vereinbarten Termin erfolgen. Erfolgt dies später wird der vereinbarte Termin ohne Reisekosten zu 100% abgerechnet. 

 

§ 8 Haftung/Verjährung

 

8.1 Der AN leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, (z.B. Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung) nur:

    • • bei Vorsatz bzw. bei arglistiger Täuschung in voller Höhe

    • • bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlern trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte.

    • • in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt höchstens die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. 

Der AN haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn.

Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt.

8.2 Für Ansprüche des AG aus Pflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, soweit nicht in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sie beginnt mit Entstehung des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des AG von den Anspruch begründenden Umständen. 

 

§ 9 Geheimhaltung, Datenschutz

 

9.1 Der AN und der AG verpflichten sich, alle ihnen von dem anderen Unternehmen zur Kenntnis gebrachten

Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und sie Dritten nicht zugänglich zu machen. 

Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen, die dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat, oder die dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder die vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder die von dem überlassenden Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.

9.2 Der AN und der AG werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen, zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend § 9.1 verpflichten.

9.3. Der AG stimmt zur Erbringung der Leistung des AN der Erfassung, Verarbeitung und Speicherung seiner Waren-bezogenen Daten ausdrücklich zu. Personen-bezogenen Daten werden in keinem Fall erhoben, gespeichert oderverarbeitet. 

9.4 Datenschutz personenbezogener Daten: siehe Impressum

 

§ 10 Treuepflicht

 

10.1 AG und AN verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die aktive Abwerbung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners.

10.2 Weiterhin verpflichten sich AG und AN, keinen Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners während der Laufzeit des Vertrages sowie innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Vertrages auf eigene Rechnung oder durch Dritte einzustellen oder sonst wie zu beschäftigen, es sei denn, der jeweils andere Vertragspartner stimmt vorher schriftlich zu.

 

 

§ 11 Kündigung

 

11.1 Ein Vertrag kann vom AG jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen ordentlich gekündigt werden. In diesem Fall kann der AN die vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an

Aufwendungen erspart. Jährliche Kosten, insbesondere für die Erst-Initialisierung, sind auch bei ordnungsgemäßer  Kündigung im ersten Jahr fällig.

11.2 Jede Partei kann einen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn die andere Partei gegen wesentliche

Bestimmungen des Vertrages verstoßen und nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung Abhilfe geschaffen hat.

11.3 Hat der AN zur fristlosen Kündigung durch den AG Anlass gegeben, besteht eine Zahlungsverpflichtung des AG nur im Verhältnis des Nutzens, den die erbrachten Leistungen für ihn haben, zum Nutzen der vertraglich vereinbarten

Leistungen.

11.4 Soweit Teilabnahmen erfolgt sind, bleiben die abgenommenen Leistungen für die Minderung der Vergütung außer

Betracht.

11.5 Hat der AG zur fristlosen Kündigung durch den AN Anlass gegeben, gilt für die Rechtsfolgen der Kündigung dasselbe wie im Fall der Kündigung durch den AG gemäß § 11.1.

11.6 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

11.7 Jährlich vereinbarte Leistungen mit Laufzeit, verlängern sich automatisch um die vereinbarte Laufzeit wenn sie nicht 4 Wochen zum Monatsende der Vertragslaufzeit gekündigt sind.

11.8 Verträge die das Produkt "Ausschreibung" P010411 enthalten verlängern sich immer um den Zeitraum des am längste laufenden Vertrages mit einem Lieferpartner. Diese könne erst am Ende der Vertragslaufzeit mit dem Lieferpartner gekündigt werden. Die Laufzeit dieser Verträge ist mindestens 3 Jahre. 

 

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

12.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2 Gerichtsstand ist Ludwigsburg

 

 

II. Besondere Bestimmungen 

 

§ 13 Abnahme

 

13.1 Mit der Abnahme erklärt der AG gegenüber dem AN, daß das Werk der Leistungsbeschreibung entspricht.

13.2 Mit der Bereitstellung des Werkes zur Abnahme beginnt die vierwöchige Abnahmefrist.

13.3 Spätestens am Ende der Abnahmefrist übergibt der AG dem AN das Abnahmeprotokoll, das die Erklärung oder

Verweigerung der Abnahme, den Gegenstand der Abnahme, die Begründung für eine Verweigerung der Abnahme und das Mängelprotokoll beinhaltet.

13.4 Für abgrenzbare Leistungsteile kann der AN die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.

 

§ 14 Gewährleistung

 

14.1 Der AN gewährleistet, dass das Werk der Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern soweit dies lediglich der Ausführung des AN unterlegen hat.

14.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und beträgt 6 Monate.

14.3 Treten Mängel auf, wird der AG diese unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die

Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich rügen. Der AG wird den AN im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln unterstützen.

14.4 Der AN leistet nach seiner Wahl in erster Linie durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werks

(Nacherfüllung) Gewähr. Der AG wird dem AN angemessene Fristen für die Nacherfüllung setzen. Schlägt die

Nacherfüllung der fälligen Leistung trotz mindestens zweier Nachbesserungsversuche je geltend gemachtem Mangel endgültig fehl, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder, bei Verschulden des AN, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

14.5 Ein Rücktritt vom Vertrag und/oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann vom AG jedoch nur bei erheblichen Mängeln, die eine Nutzung des Werkes vollständig ausschließen, verlangt werden.

 

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